Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18. Mai 2009 drei gegen den Hackerparagraphen (§§ 202c i.V.m. 202a StGB) gerichtete Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen. In dem ablehnenden
Beschluss wird allerdings eine ausführliche Begründung für diese Entscheidung gegeben.